Wer Sozialhilfe beantragt, muss vorrangig sein eigenes Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen.
Dazu zählen auch die Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen, im Gegensatz zu den staatlich geförderten Altersvorsorgemöglichkeiten (Riester-Rente). Deren Vermögenseinsatz ist nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeschlossen.
Kapitallebensversicherungen, über deren Kapital der Versicherungsnehmer jederzeit frei verfügen kann, stellen nach dem BSHG einen zu verwertenden Geldwert dar.
Betrachtet man die Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Auszahlung, hat der Versicherungsnehmer nach § 89 BSHG die Möglichkeit, für die Zeit bis zum Ablauf der Versicherung, ein Darlehen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen, welches dann durch die Lebensversicherung abzusichern ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schuf Klarheit in dieser undurchsichtigen Lage für betroffene Versicherungsnehmer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/34) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert