Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine konkrete Berufsausübung zu schildern.
Lediglich die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit ist nicht ausreichend. Eine detaillierte Arbeitsbeschreibung, die von einem Dritten nachvollziehbar ist, wird benötigt.
Der Versicherungsnehmer muss weiterhin darlegen, dass er auf Grund seiner Berufsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Versicherers Recht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert