Verschweigt ein Versicherungsnehmer schon im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit und gibt lediglich einen niedrigen Blutdruck an, kann man von einer arglistigen Täuschung ausgehen.
Die Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB seitens des Versicherers ist wegen des gefahrerheblichen Umstandes der Depression, als arglistige Täuschung zu betrachten und führt nicht nur zu einer Leistungsfreiheit, sondern auch zur Nichtigkeit des Vertrages (Anfechtung mit Leistungsfreiheit).
Der Antrag des Versicherungsnehmers auf BU-Leistung wurde vom Landgericht Berlin abgelehnt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert