Die Handel- und Handwerkversicherung bietet durch das rote Kennzeichen die Möglichkeit, Fahrzeuge solange sie in Verwahrung des Kfz-Betriebes stehen, über eine separate Kaskoversicherung zu versichern.
Im vorliegenden Fall fuhr der Kfz-Betrieb mit dem Kundenfahrzeug und hatte das rote Kennzeichen jedoch nur im Innenraum des Fahrzeugs verwahrt.
Das Gericht wies die Deckungsklage des Versicherungsnehmers (VN) ab, da der vereinbarte Versicherungsschutz des roten Kennzeichens nur greift, wenn dieses auch außen sichtbar am Fahrzeug angebracht wurde.
Die Klage des VN hatte vor dem Oberlandesgericht Koblenz keinen Erfolg!
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert