Nach dem neuen VVG darf der VR sein Rücktrittsrecht im Schadensfall wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen nur wahrnehmen, wenn er bei Antragstellung explizit nach gefahrerheblichen Umständen gefragt hat.
In diesem Fall stellte der VR keinen Fragebogen zur Verfügung und akzeptierte einen von einem Makler entworfenen und ausgefüllten Fragebogen. Im Schadensfalle wollte der VR aufgrund fehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Angaben vom Vertrag zurücktreten – ohne Erfolg!
Nach Ansicht des Landgericht Hagen stellt das neue VVG hohe Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit des VR. Unterlässt der VR diese und gibt sich mit dem Fragebogen eines Dritten zufrieden, kann er im Schadensfall nur von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn der Versicherungsnehmer (VN) arglistig Angaben unterlassen hätte.
Das Landgericht Hagen verurteilte den VR zur Vertragsaktivierung und Schadenregulierung.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert