Entdeckt der Versicherer nach Vertragsabschluss, dass der Versicherungsnehmer im Antrag auf Krankenversicherung Untersuchungen an der Wirbelsäule verschwiegen hat, und bietet ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags eine Weiterversicherung an, besteht auch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bezüglich der übrigen Antragsfragen.
Ist das Unternehmen jedoch dieser Nachfrageobliegenheit nachgekommen und hat der Versicherungsnehmer die Fragen offensichtlich wahrheitsgemäß bejaht, ist der Versicherer nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen bei Dritten (Ärzte, andere Versicherer usw.) anzustellen.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert