Vertragsrecht: Frageobliegenheit des Versicherers

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Nach dem neuen VVG darf der Versicherer sein Rücktrittsrecht im Schadenfall wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen nur wahrnehmen, wenn er bei der Antragstellung explizit nach gefahrerheblichen Umständen gefragt hat.

In diesem Fall, stellte der Versicherer keinen Fragebogen zur Verfügung und akzeptierte einen von einem Makler entworfenen und ausgefüllten Fragebogen. Im Schadenfall wollte das Unternehmen aufgrund fehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Angaben vom Vertrag zurücktreten – ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hagen stellt das neue VVG hohe Anforderungen an die Nachfrageobliegenheit des Versicherungsunternehmens. Unterlässt es diese und gibt sich mit dem Fragebogen eines Dritten zufrieden, kann es  im Schadenfall nur von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, falls der Versicherungsnehmer arglistig Angaben unterlassen hat.

Das LG Hagen verurteilte den Versicherer zur Vertragsaktivierung und Schadenregulierung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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