Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich eigenständigen Vertrag dar, der unabhängig vom Hauptvertrag besteht. Auch bei Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrags wird eine Prämie fällig, die der Versicherer einfordern darf.
Selbst wenn eine Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, so bleibt trotzdem der Anspruch des Versicheres auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung. Es war nämlich eine tatsächliche Risikotragung gegeben uidem bezieht sich eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie.
Der Versicherungsnehmer musste für den Zeitraum der vorläufigen Deckung Prämie bezahlen, lautete die Entscheidung des Landgerichts Kassel.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Selbst wenn eine Deckungszusage eine Klausel enthält, dass der Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Prämie rückwirkend aufgehoben wird, so bleibt trotzdem der Anspruch des Versicheres auf Zahlung der Prämie für die vorläufige Deckung. Es war nämlich eine tatsächliche Risikotragung gegeben uidem bezieht sich eine solche Klausel in der vorläufigen Deckungszusage immer auf den folgenden Hauptvertrag und dessen Erstprämie.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert