Versicherungsvertragsrecht: Falschangaben in der Schadensanzeige

Macht der VN in der Schadensanzeige fehlerhafte Angaben, so kann er sich nicht auf die eventuelle Kenntnis des VR berufen, auch wenn dieser bei einem früheren Schaden bereits Leistungen erbracht hatte.

Die im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen zum Schadenshergang und zu Vorschäden müssen stets vollständig und zutreffend beantwortet werden. Der VR ist nicht verpflichtet, die eigenen Archive nach möglichen Schadensereignissen zu durchsuchen. Außerdem müssen die für die Schadensregulierung benötigten Daten aus der Schadensanzeige auch allein hervorgehen.

Das Kammergericht Berlin entschied: Der VR ist nicht verpflichtet die Angaben des VN nachzuprüfen, solang kein konkreter Verdacht an der Unvollständigkeit oder der Unwahrheit der vorliegenden Angaben besteht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/07) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bild:© Gerd Altmann/

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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