Ein Schreiner hatte einen Haftpflichtvertrag für einen Baunebengewerbebetrieb. Als er den bei einer Küchenmontage einen Wasseranschluss fehlerhaft anschloss, kam es zum Schaden.
Der Versicherer lehnte die Leistungspflicht ab, da er der Ansicht war, dass diese Tätigkeit nicht der üblichen Tätigkeit eines Schreiners entspreche.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe war jedoch der Ansicht, dass ein Schaden, der in Verbindung des Schreinerauftrages zur Küchenmontage entsteht, ein versichertes Risiko darstellt.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Versicherungsschutzübernahme und Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert