Wurden die Fragen bezüglich der Vorschäden und einer vorherigen Versicherung mit „Nein“ beantwortet, obwohl bereits vorher ein Versicherungsvertrag bestanden hat und auch Schäden eingetreten waren, kann der Versicherer den neuen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Das Landgericht Arnsberg entschied zugunsten des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert