Nach § 19 Abs. 5 VVG ist der Versicherer (VR) zum Rücktritt wegen vorvertraglich falscher Angaben nur dann berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer (VN) gesondert auf die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen hingewiesen hat.
Belehrt der VR seinen VN, wie in diesem Fall nicht in unmittelbarer Nähe zu den Antragsangaben in hervorgehobener Textform, beziehungsweise unterlässt er an dieser Stelle einen unübersehbaren Hinweis auf die Fundstelle der geforderten Belehrungen, so ist die Rücktrittsberechtigung wegen falscher Antragsangaben ausgeschlossen.
Die Anforderungen an die Form der Belehrung des VR werden stetig höher, auch in diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wurde der Maßstab wieder hoch gesetzt.
Das OLG erklärte den Rücktritt des VR wegen mangelnder Belehrung des VN für nichtig.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/20) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Belehrt der VR seinen VN, wie in diesem Fall nicht in unmittelbarer Nähe zu den Antragsangaben in hervorgehobener Textform, beziehungsweise unterlässt er an dieser Stelle einen unübersehbaren Hinweis auf die Fundstelle der geforderten Belehrungen, so ist die Rücktrittsberechtigung wegen falscher Antragsangaben ausgeschlossen.
Die Anforderungen an die Form der Belehrung des VR werden stetig höher, auch in diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wurde der Maßstab wieder hoch gesetzt.
Das OLG erklärte den Rücktritt des VR wegen mangelnder Belehrung des VN für nichtig.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/20) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert