Versicherungsmakler: Impfen ist für Belegschaft sensibles Thema

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Versicherungsmakler müssen bei der Umsetzung von Corona-Schutz für ihre Belegschaft mit großem Fingerspitzengefühl vorgehen. Es gibt für das Testen und Impfen keinerlei Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Notfalls sollten sich Unternehmer vor der Einführung neuer Regeln rechtlichen Rat einholen.

"Ich halte ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, sich impfen zu lassen, gerade in Berufen, in denen nicht nur Kollegen, sondern auch Kunden gefährdet werden, wenn ein Arbeitnehmer Covid-19 hätte, nicht für abwegig", sagte Jan Freitag auf einer Live-Online-Veranstaltung der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte aus Hamburg. Gleichzeitig betonte der Fachanwalt für Arbeitsrecht aber, dass eine solche Anweisung an Mitarbeiter rechtlich riskant sein könnte. "Hier kollidieren Grundrechte miteinander", so Freitag. Immerhin sei Impfen ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Auf der anderen Seite gehe es um Gesundheitsschutz. Aber auch um den Betrieb, der möglicherweise Schwierigkeiten bekommt, wenn Kunden infiziert werden. Eine Schließung des Maklerbüros - etwa, weil ein positiv getesteter Mitarbeiter sich nicht unverzüglich in Quarantäne begibt - könnte unter Umständen auch Schadenersatzansprüche auslösen.

Nach milderen Mitteln suchen

Die Notwendigkeit etwa im Industriegeschäft eine Face-to-Face-Beratung oder eine Objektbesichtigung durchzuführen, wäre nach Einschätzung des Juristen wohl noch nicht ausreichend, um eine Art Impfpflicht anzuordnen. Anders würde es aussehen, wenn eine regelmäßige Beratung in Altenheimen notwendig wäre. Auch, wenn eine Zusammenarbeit mit vorerkrankten Mitarbeitern erforderlich ist, könnte sich die rechtliche Situation in Richtung Impfanweisung ändern.

Möglicherweise können aber Beratungen immer ohne Impfen ins Homeoffice verlegt werden. "Das wäre dann ein milderes Mittel", so Freitag. Auch eine Testpflicht für Arbeitnehmer ist rechtlich nicht unproblematisch. Obwohl hier der Eingriff nicht so schwer zu bewerten sei. Test- oder Impfunwillige Mitarbeiter könnten zudem nicht einfach gekündigt werden. Möglich wäre es aber solche Mitarbeiter in den Innendienst oder ins Home-Office zu versetzen.

Viele Unsicherheiten

Freitag: "Der Arbeitgeber muss in der Corona-Krise bei der Mitarbeiterführung mit sehr großem Augenmaß handeln, denn er bewegt sich fast immer auf rechtlichem Gebiet, zu dem es bisher keine Rechtsprechung gibt."

Rund 250 Vermittler nahmen an der Live-Tour durch das Arbeitsrecht teil. Allgemein herrschte große Unsicherheit bei den Unternehmern. Grund sind die rechtlichen Corona-Verordnungen, die sich von Region zu Region unterscheiden und sich schnell ändern. Ein großes Thema in der Diskussion war zudem Kurzarbeit. Gerade spezialisierte Versicherungsmakler würden extrem unter der Pandemie leiden. "Allrounder haben es derzeit einfacher", stellt Freitag fest.

Kluge Übereinkunft zum Homeoffice

So lange es kein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt, rät der Jurist auch bei diesem Thema zur Vorsicht. Sinnvoll sein eine gemeinschaftliche Übereinkunft zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Eine Formulierung des Arbeitgebers könnte so aussehen: "Arbeitsort ist der Sitz des Arbeitgebers. Es wird vereinbart, dass der Mitarbeiter nach vorheriger Ankündigung gegenüber und Absprache mit dem Arbeitgeber berechtigt ist, seine Arbeitsleistung außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu leisten. Der Mitarbeiter wird auch in diesen Tagen seine ganze Kraft in den Dienst des Arbeitgebers stellen und die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erledigen sowie die Kommunikation mit dem Arbeitgeber an diesen Tagen auf seine Kosten sicherstellen." Jurist Freitag machte aber im Gespräch deutlich, dass die Stellung eines Laptops schon aus Datenschutzgründen und die Übernahme von Kostenersatz sinnvoll sei.

Eine Übereinkunft zum Homeoffice würde rechtliche Problemfelder, wie die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, vermeiden. Problematisch können auch Unfälle im Homeoffice werden. Zwar gilt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Sie prüft aber, ob der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls tatsächlich für den Arbeitgeber tätig war. In Problemfällen könnte es einen Regress gegenüber dem Arbeitgeber geben. Hier bietet die Kanzlei Michaelis ihre frühzeitige Serviceunterstützung an.

Einfach ist das für alle Vermittler, die bei der Kanzlei ein Dauermandat unterhalten. Dann wirken die Hamburger Rechtsanwälte, die auch Vertriebs- und Versicherungsrecht betreuen, wie eine externe Teilzeitrechtsabteilung. Versicherungsmakler können aber auch eine Einzelberatung buchen. In der Corona-Pandemie mit ihren rechtlichen Unsicherheiten vielleicht kein schlechter Hinweis.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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