Versicherung zu Gunsten Dritter

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Läuft ein Rechtsschutzvertrag auf fremde Rechnung zugunsten des Versicherten und stellt die VP eine Deckungsanfrage, ist der Versicherer bei Deckungszusage verpflichtet, gegenüber dem Versicherten zu leisten.

Hier zahlte der Versicherer nach Einreichung von Belegen an den Versicherungsnehmer aus und berief sich auf dessen bestehende Verfügungsbefugnis.

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung.  Wenn sich der Versicherer mit einer Deckungszusage auf eine Vertragspartei, hier den Versicherten, festlegt, muss er die Leistungen an diese Partei erbringen.

Der Versicherte hatte vor Gericht Erfolg, der Versicherer musste die Leistungen nochmals erbringen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 02/07) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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