Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allgemein gehalten und ungenau formuliert, so ist diese Klausel unwirksam.
Im konkreten Fall klagte ein Versicherer auf Auskunft seines ehemaligen Vermittlers, welche Kunden er konkret kontaktiert und abgeworben hatte, um Schadenersatzforderungen beziffern zu können. Vereinbart war eine zweijährige Unterlassung "... der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen." Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Tragweite dieser Klausel nicht ersichtlich oder ausreichend verständlich.
Der BGH erklärte diese Wettbewerbsverbots-Klausel für unwirksam.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/12) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Im konkreten Fall klagte ein Versicherer auf Auskunft seines ehemaligen Vermittlers, welche Kunden er konkret kontaktiert und abgeworben hatte, um Schadenersatzforderungen beziffern zu können. Vereinbart war eine zweijährige Unterlassung "... der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen." Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Tragweite dieser Klausel nicht ersichtlich oder ausreichend verständlich.
Der BGH erklärte diese Wettbewerbsverbots-Klausel für unwirksam.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert