Verwendet der Untervermittler eines Makler die ihm überlassenen Kundendaten beziehungsweise die dem Makler durch ihn vermittelten Kundenverbindungen während oder nach Beendigung seiner Untervermittlertätigkeit, ist dies abmahnfähig.
Der Untervermittler darf, wie auch ein Handelsvertreter, die Kundendaten nicht für eigene Zwecke nutzen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung auf Unterlassung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert