Verkauf einer bestehenden Lebenpolice

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Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Versicherers, um Dritten seine Versicherungsnehmerrechte in vollem Umfang zu gewähren.

Unter bestimmtem Voraussetzungen etwa bei Konkurs des Versicherungsnehmers, haben die Bezugsberechtigten das Recht, ohne die Zustimmung des Versicherers an die Stelle des Versicherungsnehmers zu treten. Jedoch kann dieser Paragraf nicht bei Veräußerungen von bestehenden Lebensversicherungen angewendet werden.

Der Versicherungs-Ombudsmann verweist auf die allgemeine Vertragsfreiheit. Der Versicherungsnehmer hat Rechte und Pflichten, dennoch kann der Versicherer den gewünschten Vertragspartner beibehalten.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 01/08) erhalten Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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