Mehrere höchstrichterliche Urteile erklärten manche Klauseln in Altverträgen, bezüglich eines bestehenden Mindestrückkaufswertes bei vorzeitiger Vertragskündigung, zugunsten der Versicherungsnehmer für unzulässig. Daraufhin forderten etliche Versicherungsnehmer bei ihren ehemaligen Versicherer nach.
Die Versicherer lehnten die Ansprüche ab. Sie begründeten die Ablehnung mit dem Einwand, dass die Verjährung von fünf Jahren seit Vertragsbeendigung eingetreten sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) spielt eine geänderte Rechtsprechung nach Ablauf der Verjährungsfristen nach VVG keine Rolle mehr.
Der BGH entschied hier zugunsten der Versicherungswirtschaft.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert