Grundsätzlich ist nur der Versicherungsnehmer für das Vorliegen einer leistungsauslösenden Berufsunfähigkeit (BU) beweisbelastet.
Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er seine berufliche Tätigkeit aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht fortsetzen kann, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) eine bedingungsgemäße BU vor.
Der BGH regelte hier eindeutig, dass Versicherungsnehmer gefährdende Tätigkeiten nicht ausüben müssen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert