Unfallversicherung wird bei Schwindelattacke leistungsfrei

Grundsätzlich sind die Leistungen einer privaten Unfallversicherung bei Unfällen, die auf Bewusstseinsstörungen zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Dabei kann aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers (VN), seinem allgemeinen gesundheitlichem Befinden sowie aus dem Unfallhergang gefolgert werden, ob eine Bewusstseinsstörung vorgelegen hat.

Eine solche Bewusstseinsstörung liegt nach einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vor, wenn sie auf einer kurzfristig aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung basiert, die eine gebotene Schutzreaktion des Körpers auf eine Gefahrenlage nicht mehr zulässt. Dies ist nach Auffassung der Rechtssprechung bereits dann der Fall, wenn ein VN eine kurzfristige Kreislaufreaktion erleidet, ihm also schwarz vor Augen wird oder er eine Schwindelattacke hat. Aus diesem Grund wiesen auch die Richter des Oberlandesgerichts Köln eine Klage eines VN auf Versicherungsleistung ab.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.

Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung. Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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