UnfallVersicherung: Nicht jede Körperreaktion gilt als psychischer Ausschluss

Wenn es nach einem Unfall zu psychischen Folgen oder körperlichen Reaktionen kommt, so sind diese, auch wenn die Kausalität gegeben ist, als versicherte Folge nicht mitversichert, sondern im Rahmen der AUB in der Regel ausgeschlossen.

Ob dieser Versicherungs-Schutzausschluss "Psychischer Reaktionen" mit dem AGB-Recht vereinbar ist, bleibt offen.In diesem entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht eine Aortendissektion nicht als psychische Reaktion angesehen, sondern dies als eine normale, unwillkürliche und automatisch ablaufende körperliche Reaktion beurteilt.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer auf Leistungserbringung an den Versicherungsnehmer.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de


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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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