UnfallVersicherung: Mitwirkung unfallbedingter Vorschäden

Der Versicherungsnehmer erlitt bei einem Unfall einen Kreuzbandriss. Aufgrund eines vorherigen Unfalls war sein Kreuzband bereits vorgeschädigt, was jedoch aufgrund der damaligen Geringfügigkeit mit keiner Invaliditätsleistung befriedigt wurde.
Beim jetzigen Unfall jedoch zeigten sich dauerhafte Beeinträchtigungen und der Versicherer (VR) leistete eine Invaliditätsentschädigung unter Abzug der bereits vorhandenen Beeinträchtigungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hier eindeutig klar, dass selbst wenn ein früher eingetretenes Gebrechen, auch ohne Entschädigung, besteht, obwohl dies auch in der versicherten Zeit lag, dieses nach den AUB 2000 in Abzug gebracht werden kann.

Der BGH entschied hier zugunsten des VR auf Leistungseinschränkung

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/49) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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