Der bedingungsgemäß verankerte Ausschluss von Rentenleistungen für Kinder durch angeborene Krankheiten oder solche, die im ersten Lebensjahr auftreten, ist unwirksam, da dies zu einer unangemessen Benachteiligung der Versicherten führt.
Weiterhin gründete der Bundesgerichtshof (BGH) seinen Entschluss darauf, dass die meisten Kinderinvaliditätsversicherungen erst ab dem ersten Geburtstag des Kindes abgeschlossen werden können.
Nur wenn die Invalidität schon bei Abschluss vorgelegen hat und bekannt war entfällt die Leistungspflicht.
Der BGH gibt hier die Chance für Nachforderungen bereits betroffener Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert