Unfallversicherung: Keine Belehrungspflicht des VR

Der Versicherer (VR) muss seinen Versicherungsnehmer (VN) nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Feststellung einer Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss - ansonsten wird der VR von seiner Leistung befreit.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für den VR aus der Schadensanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt. Veranlasst der VR dennoch nach Ablauf der 15 Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung, die dem VN Unannehmlichkeiten verursacht und lehnt daraufhin die Invaliditätsanmeldung wegen Fristversäumnis ab, handelt er gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.

Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main bejaht.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/8) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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