Der Versicherer muss seinen Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss. Der Versicherer wird bedingungsgemäß von seiner Leistung befreit.
Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Versicherer aus der Schadensanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt.
Wenn der Versicherer dennoch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten eine ärztliche Untersuchung veranlasst, die dem Versicherungsnehmer Unannehmlichkeiten verursacht und daraufhin die Invaliditätsanmeldung, wegen Fristversäumnis ablehnt, so handelt er gegen Treu und Glauben und wird deshalb leistungspflichtig.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert