Unfallversicherung: Invalide oder nicht?

Ein Versicherer muss seinen Versicherungskunden nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach Eintritt des Schadens angezeigt werden muss. Tut der Kunde dies aber nicht, wird das Versicherungsunternehmen grundsätzlich von seiner Leistungspflicht frei. Anders liegt der Fall allerdings, wenn bereits aus der Schadenanzeige ersichtlich ist, dass möglicherweise eine Invalidität vorliegt.

Ähnlich geschehen in einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu verhandeln hatte. Dort hatte der Versicherer nach Ablauf der 15-Monatsfrist eine ärztliche Untersuchung veranlasst, die dem Versicherungsnehmer einige Unannehmlichkeiten verursachte. Die sich bestätigte Invalidität betrachtete das Unternehmen trotzdem als belanglos. Schließlich sei die Frist bereits verstrichen, so das Argument. Damit waren allerdings die Frankfurter Richter nicht einverstanden. Sie entschieden, dass das Verhalten des Versicherers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und verdonnerten diesen zur Zahlung.

Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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