Unfallversicherung: Gesetzliche Frist zur Invaliditätsfeststellung ist angemessen

Bei der ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb der 15-Monats-Frist handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Obliegenheit. Somit kommt es im Ernstfall auch nicht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers (VN) an. Will ein VN also seinen Versicherer (VR) auf Invaliditätsleistung in Anspruch nehmen, muss seine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung des AGBG ist nicht unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Die zeitliche Beschränkung als Anspruchsvoraussetzung sei deshalb gerechtfertigt, weil der VR ein Interesse daran habe, nicht für die meist schwer überschaubaren Spät- und Folgeschäden durch den Unfall einzutreten. Damit hatte die Klage des VN vor Gericht gegen den VR keinen Erfolg.

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Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung. Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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