Grundsätzlich sollen die Beeinträchtigungen ganzer Gliedmaßen und die zugehörigen Werte nach der Gliedertaxe höher sein, als der Prozentwert einzelner Teilstücke von Gliedmaßen.
Ist dies nicht der Fall, kommt bei Invalidität in jedem Fall mindestens der Wert zum Ansatz, der bei Teilverlust gezahlt werden müsste, zuzüglich der weiteren Einschränkungen.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ganze Gliedmaßen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Teilbereiche.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert