Dem Versicherer steht es nach Treu und Glauben zu, sich erstmals vor Gericht auf den Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen. Dies gilt auch, wenn er schon vor Prozessbeginn eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherungsnehmer ergab.
Ohne zusätzliche Umstände kann man nicht vom Verzicht auf Einhaltung der Frist, seitens des Versicherers, ausgehen.
Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die bei Schadenseintritt beginnenden Fristen für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen - außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist.
Der Versicherungsnehmer hatte gegen den Versicherer beim Oberlandesgericht Celle auch in dritter Instanz keinen Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert