Unfallversicherung: Berufung auf Fristablauf

Dem Versicherer (VR) steht es auch nach Treu und Glauben zu, sich erstmals vor Gericht auf einen Ablauf der 15-monatigen Frist zu berufen, auch wenn er vor Prozessbeginn schon eine ärztliche Feststellung in Auftrag gegeben hat und diese keine erheblichen psychischen Belastungen für den Versicherten (VN) ergab. Ohne zusätzliche Umstände kann man von keinem Verzicht auf Einhaltung der Frist seitens des VR ausgehen.Der VR ist nicht verpflichtet den VN auf die bei Schadenseintritt beginnenden Firsten für die Invaliditäts-Anmeldung und -Feststellung gesondert hinzuweisen, außer wenn eine Dauerschädigung erkennbar ist.

Der VN hatte gegen den VR beim Oberlandesgericht Celle in dritter Instanz keinen Erfolg.

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/17) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de


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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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