Musste der VN vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits eine Brille tragen, so ist eine Vorinvalidität gemäß §7 I (3) AUB 88 in Abzug zu bringen. Durch Änderung der AUB 88 mit der darin enthaltenen gesonderten Berechnung der Funktionsbeeinträchtigung jedes einzelnen Auges, kann eine frühere Beeinträchtigung nur noch bei einer Unfallverletzung dieses Auges als Vorinvalidität gewertet werden.
Trug wie in diesem Fall der VN eine Brille, obwohl sein durch den Unfall verletztes Auge fast nicht beeinträchtigt war, und keine vorherige Sehminderung für sein verletztes Auge feststand, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen VR, der nun keine Vorinvalidität aufgrund einer Brille in Abzug bringen kann.
Das OLG entschied zu Gunsten des VN und verurteilte den VR zur vollständigen Leistungspflicht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Trug wie in diesem Fall der VN eine Brille, obwohl sein durch den Unfall verletztes Auge fast nicht beeinträchtigt war, und keine vorherige Sehminderung für sein verletztes Auge feststand, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen VR, der nun keine Vorinvalidität aufgrund einer Brille in Abzug bringen kann.
Das OLG entschied zu Gunsten des VN und verurteilte den VR zur vollständigen Leistungspflicht!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/28) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert