Unfall-Versicherung: Augenschaden bei Brillenträgern (OLG Düsseldorf)

Musste der VN vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits eine Brille tragen, so ist eine Vorinvalidität gemäß §7 I (3) AUB 88 in Abzug zu bringen. Durch Änderung der AUB 88 mit der darin enthaltenen gesonderten Berechnung der Funktionsbeeinträchtigung jedes einzelnen Auges, kann eine frühere Beeinträchtigung nur noch bei einer Unfallverletzung dieses Auges als Vorinvalidität gewertet werden.

Trug wie in diesem Fall der VN eine Brille, obwohl sein durch den Unfall verletztes Auge fast nicht beeinträchtigt war, und keine vorherige Sehminderung für sein verletztes Auge feststand, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen VR, der nun keine Vorinvalidität aufgrund einer Brille in Abzug bringen kann.

Das OLG entschied zu Gunsten des VN und verurteilte den VR zur vollständigen Leistungspflicht!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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