In diesem Fall ließ der Versicherungsnehmer nach einem Unfall sein Kfz weder reparieren noch nahm er eine Ersatzbeschaffung vor.
Der Versicherungsnehmer begehrte nun den vom Versicherer im Gutachten ermittelten Umsatzsteuerbetrag. Dies verweigerte der Versicherer unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn Sie tatsächlich angefallen ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Umsatzsteuerklausel in den AKB eindeutig und klar geschrieben ist und der Versicherungsnehmer sich nicht auf Ersatz der Umsatzsteuer berufen kann, da die formalen und rechtlichen Anforderungen nach §§ 305 c, 307 BGB erfüllt sind.
Der BGH entschied hier zu Gunsten des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert