Eine Versicherungsgesellschaft und ihr Kunde stritten sich vor dem Amtsgericht Aachen. Die Gesellschaft wollte nach einem Verkehrsunfall wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers nicht zahlen. Dieser hatte nämlich ein Stoppschild übersehen. Dennoch gaben die Richter dem Versicherungsnehmer recht und lehnten grobe Fahrlässigkeit ab.
Die Gründe: Von einer groben Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung eines Stoppschildes ist nach Meinung der Richter nicht auszugehen, wenn
1. sich das Stoppschild in Belgien befindet,
2. diese Schilder dort kleiner sind und daher eine geringere Warnwirkung hervorrufen,
3. sich das Stoppschild entgegen deutscher Vorschrift rund 19 Meter vor dem Einmündungsbereich befindet, 4. keine Haltelinie vorhanden ist
5. und es sich nicht um eine rechtwinklige Kreuzung sondern um eine „schräge Einmündung handelt“, die schwer einzuschätzen ist.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Peter Smola/
Die Gründe: Von einer groben Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung eines Stoppschildes ist nach Meinung der Richter nicht auszugehen, wenn
1. sich das Stoppschild in Belgien befindet,
2. diese Schilder dort kleiner sind und daher eine geringere Warnwirkung hervorrufen,
3. sich das Stoppschild entgegen deutscher Vorschrift rund 19 Meter vor dem Einmündungsbereich befindet, 4. keine Haltelinie vorhanden ist
5. und es sich nicht um eine rechtwinklige Kreuzung sondern um eine „schräge Einmündung handelt“, die schwer einzuschätzen ist.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Peter Smola/
Autor(en): Versicherungsmagazin