Treuwidrige Beanstandung nach erteilter Freigabe

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Erteilt der Versicherer nachdem ein Kostenvoranschlag eingereicht wurde, die Reparaturfreigabe an den Versicherungsnehmer, kann er im Nachhinein die Übernahme dieser Kosten nicht verweigern, wenn die Rechnung nur unwesentlich vom Kostenvoranschlag abweicht.

Weiterhin hatte der Versicherer in diesem Fall durch seinen Regulierer dem Versicherungsnehmer eine 50-prozentige Schadenübernahme zugesichert. An diese Zusage wollte er sich nicht mehr halten.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln handelte der Versicherer treuwidrig und ist keinesfalls dazu befugt, nach einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis die Leistungsübernahme in der zugesagten Höhe zu verweigern.

Das LG gab der Klage des Versicherungsnehmers Recht und verurteilte den Versicherer zur Leistung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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