Bei Schadensfällen in der Transportversicherung muss der Anspruchsteller die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers/Spediteurs beweisen, um Kosten erstattet zu bekommen, die den Versandwert der Transportware bei Risikoübernahme überschreiten.
Der Geschädigte behauptete, dass der Frachtführer die nötigen Sicherheitsvorkehrungen missachtete und den Lkw auf einem unbewachten Parkplatz abstellte. Der VN hingegen hatte schlüssig dargelegt, dass der Abstellplatz an einer bewachten Tankstelle direkt an der Autobahn gelegen hat.
Da der Beweis des Verschuldens somit fehlte, sind ihm die zusätzlich entstandenen Verbrauchssteuern der Versandware nicht zu erstatten, da die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers nicht nachgewiesen wurde.
Der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg, der VR musste lediglich den Versandwert erstatten!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der Geschädigte behauptete, dass der Frachtführer die nötigen Sicherheitsvorkehrungen missachtete und den Lkw auf einem unbewachten Parkplatz abstellte. Der VN hingegen hatte schlüssig dargelegt, dass der Abstellplatz an einer bewachten Tankstelle direkt an der Autobahn gelegen hat.
Da der Beweis des Verschuldens somit fehlte, sind ihm die zusätzlich entstandenen Verbrauchssteuern der Versandware nicht zu erstatten, da die uneingeschränkte Haftung des Frachtführers nicht nachgewiesen wurde.
Der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg, der VR musste lediglich den Versandwert erstatten!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/15) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert