Das versicherte Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde gestohlen und dieser machte in der Schadenanzeige falsche Angaben zum Kilometerstand des Pkws. Nach Auslesung des Schlüssels stellte der Versicherer fest, dass die Angaben falsch waren und verweigerte die Leistungen aufgrund Obliegenheitsverletzung.
Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) Berlin kann der Versicherer sich in solchen Fällen (außer bei nachweislichem Vorsatz des Versicherungsnehmers) nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Falschangabe nicht ursächlich für die Bestimmung der Schadenhöhe war und somit für den Versicherer konkret folgenlos blieb.
Das KG verurteilte den Versicherer zur entsprechenden Leistung.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert