Lässt der Versicherungsnehmer in einer Werkstatt seine Autoscheibe reparieren und die Werkstatt rechnet den Schaden mit dem Versicherer direkt ab, muss er, wenn ihm die Werkstatt die Selbstbeteiligung erstattet, dies dem Versicherer sofort melden.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung an seinen Versicherer, liegt ein klarer Betrugsfall im rechtlichen Sinne vor, da mit der Erstattung der Selbstbeteiligung der Schaden zu hundert Prozent dem Versicherer aufgebürdet wird.
Das Oberlandesgericht Köln stellte hier eindeutig die Rechtslage dar: Ein Versicherungsnehmer darf sich nicht durch einen Schaden einen Vorteil verschaffen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/51) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert