Teilkasko: Dachlawinen - mitversicherter Schaden

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Wenn sich in den AKB eine abschließende Aufstellung der versicherten Naturereignisse befindet, ist eine derartige Klausel rechtlich haltbar und gilt nach § 307 BGB nicht als unwirksam.

Jedoch ist bei vielen Versichereren die Mitversicherung von Schneelawinen gesondert aufgeführt. Wenn Lawinen mitversichert sind, spielt es keine Rolle ob es sich um eine Berg- oder eine Dachlawine handelt.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Ansprüche des Versicherungsnehmers ab, da Schneelawinen leider nicht explizit mitversichert waren.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/24) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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