Beschädigen Dritte nach einem missglückten Diebstahlversuch das versicherte Kfz, sind diese Beschädigungen in den Teilkasko-Bedingungen nicht mitversichert.
Dies ergibt sich aus der Formulierung der Vollkasko-Bedingungen, in denen „darüber hinaus“ mut- und böswillige Beschädigungen Dritter ausdrücklich als ersatzpflichtig anerkannt werden.
Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage des Versicherungsnehmers ab.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert