In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer seine Jacke im Fahrzeug liegen lassen und Diebe schnitten das Verdeck auf, um die Jacke entwenden zu können.
Der Versicherer lehnte den Schaden mit der Begründung ab, dass der Diebstahl nicht dem Cabrio beziehungsweise dem mitversicherten Zubehör gegolten habe.
Das Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn jedoch zur Leistung, da Beschädigungen des Kfz bei einem Diebstahl oder bei dessen Versuch ohne Einschränkungen versichert sind - ohne Rücksicht auf das gestohlene Gut .
Das AG entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert