Das versicherte Kfz hatte diverse Bissschäden an der Dämmung und der Isolierung der Verkabelungen. Unter anderem wurden auch der Airbag und weitere Verkleidungsteile angefressen. Der Versicherer lehnte den Teilkaskoschaden ab, da ein Ausschluss für Bissschäden im Fahrzeuginnenraum bedingungsgemäß vereinbart war.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main wurde der für einen Laien verständliche "Innenraum des Fahrzeugs" jedoch nicht beschädigt. Diesen definierte das OLG klar als Fahrerkabine und Kofferraum. Bereiche hinter der offensichtlichen Verkleidung innerhalb der Außenhaut des Kfz sind sehr wohl versichert.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur vollen Schadenübernahme.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert