Der Versicherungsnehmer verklagte den Versicherer, da dieser die Entschädigung des gestohlenen Pkws nicht begleichen wollte. Der Versicherer begründete seine Weigerung mit Obliegenheitsverletzungen.
Den Einwand, des dauerhaft im Kfz aufbewahrten Fahrzeugscheins, lies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht als Obliegenheitsverletzung gelten. Für einen Diebstahlsentschluss komme ein im Handschuhfach aufbewahrter und somit von außen nicht einsehbarer Kfz-Schein keinesfalls zum Tragen.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Entschädigung des entstandenen Schadens.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert