Straßenverkehr: Mitverschulden bei Folgeunfall

Nachdem der Unfallhelfer an der Unfallstelle ankam, parkte er sein Auto und schaltete den Warnblinker an. Als er sich vergewissert hatte, dass er dem Verunfallten keine erste Hilfe leisten musste, ging er zu dessen Pkw und wollte die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern, als ein weiterer Pkw ins Schleudern kam und den Unfallhelfer schwer verletzte.

Der Versicherer (VR) des zweiten Unfallbeteiligten, wollte dem verletzten Unfallhelfer, mit Verweis auf sein Mitverschulden, keine Entschädigung zahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichsthofs (BGH) kann man im Verhalten des Unfallhelfers objektiv jedoch keinen Verschuldenstatbestand erkennen. Der VR hat den Schaden zu ersetzen.

Der BGH verurteilte den VR zur Leistungspflicht gegenüber dem Unfallhelfer.

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Bild: © Gerd Altmann/

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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