Nachdem der Unfallhelfer an der Unfallstelle ankam, parkte er sein Auto und schaltete den Warnblinker an. Als er sich vergewissert hatte, dass er dem Verunfallten keine erste Hilfe leisten musste, ging er zu dessen Pkw und wollte die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern, als ein weiterer Pkw ins Schleudern kam und den Unfallhelfer schwer verletzte.
Der Versicherer (VR) des zweiten Unfallbeteiligten, wollte dem verletzten Unfallhelfer, mit Verweis auf sein Mitverschulden, keine Entschädigung zahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichsthofs (BGH) kann man im Verhalten des Unfallhelfers objektiv jedoch keinen Verschuldenstatbestand erkennen. Der VR hat den Schaden zu ersetzen.
Der BGH verurteilte den VR zur Leistungspflicht gegenüber dem Unfallhelfer.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/21) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Der Versicherer (VR) des zweiten Unfallbeteiligten, wollte dem verletzten Unfallhelfer, mit Verweis auf sein Mitverschulden, keine Entschädigung zahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichsthofs (BGH) kann man im Verhalten des Unfallhelfers objektiv jedoch keinen Verschuldenstatbestand erkennen. Der VR hat den Schaden zu ersetzen.
Der BGH verurteilte den VR zur Leistungspflicht gegenüber dem Unfallhelfer.
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Bild: © Gerd Altmann/
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert