Um schwächere Verkehrteilnehmer (Fußgänger) zu schützen, wird, auch ohne grobes Verschulden, haftungsrechtlich die so genannte Betriebsgefahr eines Pkw berücksichtigt.
Wenn jedoch ein Fußgänger in einer regnerischen Nacht dunkel gekleidet auf der Fahrbahn geht, so dies im Einzelfall ein so hohes Verschulden des Fußgängers darstellen, dass die allgemeine Betriebsgefahr und somit eine Haftung des Kfz gänzlich entfällt.
Die Klage des Fußgängers blieb auch vor dem Oberlandesgricht Saarbrücken ohne Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild:© Gerd Altmann/
Wenn jedoch ein Fußgänger in einer regnerischen Nacht dunkel gekleidet auf der Fahrbahn geht, so dies im Einzelfall ein so hohes Verschulden des Fußgängers darstellen, dass die allgemeine Betriebsgefahr und somit eine Haftung des Kfz gänzlich entfällt.
Die Klage des Fußgängers blieb auch vor dem Oberlandesgricht Saarbrücken ohne Erfolg.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/07) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de