Im vorliegenden Fall klagte der Versicherungsnehmer im Jahr 2012 auf Schadenersatz. Er behauptete, dass er bei ordentlicher Beratung nach den Grundsätzen für Kapitalanlagen die fondsgebundene Lebensversicherung 1991 nicht abgeschlossen hätte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen regelmäßig nicht von Kapitalanlagen gesprochen werden, solange die Absicherung eines Todesfallrisikos nicht von massiv untergeordneter Rolle ist. Weiterhin seien die Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler für einen Vertragsabschluss aus dem Jahr 1991 bei einer Klageeinreichung 2012 nach dem Bundesgesetzbuch bereits verjährt.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG keinen Erfolg, der Schadenersatzanspruch wurde abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert