Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die Mehrwertsteuer in allen nach dem 31.07.2002 eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache nur im tatsächlich angefallenen Umfang ersatzpflichtig ist.
Jedoch hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie der Mehrwertsteuer-Anteil, der im Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges enthalten ist, zu berechnen ist, so dass insoweit auf die Rechtssprechung der Instanzgerichte und die Literaturhinweise abzustellen ist.
Die Klage des VN auf gänzliche MWSt.-Erstattung wurde insofern vom BGH abgelehnt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert