Aufgrund technischer Neuerungen ist es heute möglich, kleine Beulen mit einer speziellen Ausbeultechnik kostengünstig zu beseitigen.
Wählt der Geschädigte also eine Werkstatt aus, die diese Reparaturmethode anbietet, lässt aber seinen Wagen auf die herkömmliche Ausbeulung mit anschließender Lackierung wieder in Stand setzen, so hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch ein Geschädigter hat eine Schadensminderungspflicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Geschädigten zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/18) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Wählt der Geschädigte also eine Werkstatt aus, die diese Reparaturmethode anbietet, lässt aber seinen Wagen auf die herkömmliche Ausbeulung mit anschließender Lackierung wieder in Stand setzen, so hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch ein Geschädigter hat eine Schadensminderungspflicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Geschädigten zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehner