Nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertraggesetz (VVG) ist der Versicherer zum Rücktritt wegen vorvertraglich falscher Angaben nur dann berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer gesondert auf die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen hingewiesen hat.
Belehrt der Versicherer seinen Versicherungsnehmer wie in diesem Fall, nicht in unmittelbarer Nähe zu den Antragsangaben in hervorgehobener Textform (etwa einen unübersehbaren Hinweis auf die Fundstelle der geforderten Belehrungen) ist die Rücktrittsberechtigung wegen falscher Antragsangaben ausgeschlossen.
Die Anforderungen an die Form der Belehrung werden stetig höher. Auch in diesem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart wurde der Maßstab wieder hoch gesetzt.
Das OLG erklärte den Rücktritt des Versicherers wegen mangelnder Belehrung des Versicherungsnehmers für nichtig.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert