Gibt der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag auf die Frage nach Behandlungen und Untersuchungen ein Blutdruckleiden an und verschweigt in diesem Zusammenhang andere regelmäßige Untersuchungen und Diagnosen, ist ein Rücktrittsrecht des Versicherers eindeutig gegeben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah hier kein Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers, da er von den verschwiegenen Diagnosen positiv wusste.
Die Klage des Versicherungsnehmers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert