Eine Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB ist bei der Vereinbarung einer Provisionsrückforderung für nicht verdiente Vorschüsse nicht notwendig. Derartige Vereinbarungen sind gesetzeskonform.
Provisionsrückforderungen des Arbeitgebers sind jedoch dann rechtlich unzulässig, wenn das zur Verfügung gestellte Kundenpotenzial von Anfang an nicht ausreichend ist, um die jeweiligen Provisionsvorschüsse überhaupt verdienen zu können.
Die Klage gegen den Vermittler auf Provisionsrückzahlung hatte keinen Erfolg. So die Entscheidung des LAG Hamm.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert